Scheidung im Guten: Einfach, schnell, kostengünstig

Mit unserer Hilfe können Sie Ihre Ehe im Guten scheiden lassen - einfach, schnell und kostengünstig. 



Ablauf einer Scheidung im Guten

Eine Scheidung kann eine extrem belastende und zermürbende Erfahrung sein. Doch es gibt auch eine andere Möglichkeit: Eine Scheidung im Guten.

Dabei arbeiten beide Partner zusammen, um die Trennung reibungslos und fair zu gestalten. Klingt interessant für Sie? In diesem Artikel werden wir den Ablauf einer Scheidung im Guten genauer beleuchten.

Vom ersten Schritt der Entscheidung bis hin zur finalen Unterzeichnung der Scheidungspapiere, werden wir Ihnen zeigen, wie Sie Ihre Scheidung auf eine respektvolle und einvernehmliche Weise regeln können. Denn ein harmonischer Abschluss ist nicht nur für Sie, sondern auch für eventuelle gemeinsame Kinder von großer Bedeutung. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie Sie Frieden und Einigung in Ihrem Trennungsprozess finden können.


Was kostet eine Scheidung?

Die Frage "Was kostet eine Scheidung?" ist eine der häufigsten Fragen, die uns Menschen stellen, die sich scheiden lassen möchten.

Und das ist verständlich. Eine Scheidung kann nicht nur emotional belastend sein, sondern auch finanziell. Viele Menschen haben Angst vor den Kosten, die mit einer Scheidung verbunden sind, und fragen sich, wie sie sich das leisten können.

In diesem Blog-Artikel werden wir die verschiedenen Faktoren untersuchen, die die Kosten einer Scheidung beeinflussen können, und Ihnen einige Tipps geben, wie Sie Geld sparen können. Wir werden auch darüber sprechen, warum es besser ist, sich einvernehmlich zu scheiden, anstatt einen langwierigen und teuren Rechtsstreit zu führen. Lesen Sie weiter, um herauszufinden, was eine Scheidung wirklich kostet und wie Sie die Kosten minimieren können.


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Simone Wieland

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Stefan Kasparek

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Wir freuen uns sehr Sie hier begrüßen zu dürfen und würden uns gerne vorstellen.

Die Anwaltskanzlei Kasparek & Kollegen setzt sich zusammen aus Frau Simone Wieland, Fachanwältin für Familienrecht und Herrn Stefan Kasparek, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht.

Nicht jede Ehe ist für die Ewigkeit gemacht. Manchmal ist es an der Zeit, den nächsten Schritt zu gehen. Aber warum soll eine Scheidung eine endlose, kostspielige und belastende Prozedur sein? Wir von scheidung-im-guten.de sind Ihre vertrauenswürdigen Anwälte, wenn es darum geht, Ihre Scheidung schnell, kostengünstig und einvernehmlich abzuwickeln. Mit unserer innovativen Online-Rechtsberatung steht Ihrem neuen Kapitel nichts mehr im Wege.




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Häufig gestellte Fragen

Obwohl der Begriff "einvernehmliche Scheidung" im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in aller Munde ist, ist er nicht legal definiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt den Begriff der „einvernehmlichen Scheidung“ nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit einer einvernehmlichen Scheidung eine Ehescheidung gemeint, bei der beide Ehegatten geschieden werden wollen und es keinen Streit über irgendwelche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Umgang etc.) geben soll bzw. gibt. Kein Streit besteht dort, wo die Nochehegatten entweder noch nie einen Konfliktpunkt gesehen haben oder wo die Konflikte während der Trennung oder vielleicht sogar schon zu Beginn der Ehe besprochen und vertraglich geregelt wurden. In diesem Fall muss das Gericht die Ehe der Nocheheleute nur noch mittels Beschluss scheiden. Eine Formalität, für die die Eheleute allerdings einen Anwalt benötigen, da nur ein Anwalt und keine Privatperson einen Scheidungsantrag bei Gericht stellten kann. Da man den Rechtsanwalt nur für das Stellen des Scheidungsantrags benötigt genügt dann auch ein Anwalt, dessen Kosten sich die Parteien oftmals teilen. Man hört deswegen oft, dass die Parteien bei der Scheidung einen "gemeinsamen" Anwalt beschäftigt hätten, obwohl der Anwalt immer nur einen Ehegatten vertritt und in dessen Namen den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte, der sogenannte Antragsgegner, benötigt keinen Anwalt, da er der Scheidung zustimmen und nichts dagegen vorbringen will. Hat die Ehe länger als 3 Jahre gedauert, so ist nach dem Gesetz zwingend im Rahmen der Ehescheidung auch ein Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften) durchzuführen. Der Richter schreibt im Rahmen des Schedungsverfahrens die Versorgungsträger an und macht einen Vorschlag für den Ausgleich. Nachdem es sich um standartisierte Rechenvorgänge handelt, bei denen nur Anwartschaftszeiten, Rentenpunte u.a. umgerechnet werden, gibt es über den Versorgungsausgleich in der Regel keinen Streit, so dass man auch trotz Versorgungsausgleichs weiterhin von einer einvernehmlichen Scheidung spricht. Für eine einvernehmliche Scheidung ist es unschädlich, wenn zu Themenkomplexen wie Unterhalt, Zugewinn, die Aufteilung des Hausrats oder der Umgang und die Sorge für die gemeinsamen Kinder außergerichtlich erst einmal unter den Parteien Streit bestand. Solange am Ende und bis zum eigentlichen Scheidungsverfahren ein Einvernehmen erzeugt werden konnte, so ist dies ausreichend. Ob sich die Parteien untereinander verständigen und gegenseitig im Vertrauen agieren oder ihre Einigung beim Notar "festzurren" ist dafür ebenfalls unerheblich. Um eine Gesprächsbasis zu erhalten bieten wir Ihnen die Möglichkeit uns mit der Erstellung eines neutralen Gutachtens zu beauftragen, welches dann als Grundlage für Ihre individuelle Regelung dienen kann.

Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht, dass jeglicher finanzieller Ausgleich außen vor bleiben soll und muss. Dies bedeutet nicht, dass wir für Sie über die Onlineplattform nur einen Scheidungsantrag im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung stellen und Sie ansonsten ohne Beratung auf sich allein gestellt sind. Die-gute-Scheidung.de steht für fairen Umgang und kompetente Lösungsvorschläge aller Folgefragen nach den gängigen gesetzlichen Regelungen, bei geringer Kostenbelastung für beide Parteien. Für die Bereiche Unterhalt Kindesunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Güterrecht Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögen Zugewinnausgleich bei Zugewinngemeinschaft Auflösung der Gütergemeinschaft bei Gütergemeinschaft Kindschaftssachen Sorgerecht Umgangsrecht Ehewohnung und Haushaltsteilung Nutzung der Ehewohnung Zuweisung der Ehewohnung Teilung der von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Haushaltssachen Zuweisung der Haushaltsgegenstände der Eheleute Versorgungsausgleich Ausgleich von Rentenanwartschaften schuldrechtlicher Ausgleich bei Lebensversicherungen und privater Vorsorge von Selbständigen und Freiberuflern bestehen detaillierte rechtliche Regeln. Wir fertigen für Sie bei Bedarf ein neutrales Gutachten (Abrechnung nach Zeitaufwand) in dem alle Fragen der Eheleute nachvollziehbar und ausführlich beantwortet werden. Sie erhalten zum Thema Unterhalt und Zugewinnausgleich detaillierte Berechnungen mit dem deutschlandweit führenden und in allen OLG-Bezirken anerkannten Berechnungsprogramm von Gutdeutsch. Für alle anderen Fragen erhalten Sie ausformulierte Lösungsvorschläge mit entsprechenden Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen. Fest steht, dass die Juristerei keine exakte Wissenschaft ist, was das klassische Geschäft des Anwalts begünstigt. Selbst unter den einzelnen Oberlandesgerichten und den Senaten am Bundesgerichtshof ist die Rechtsansicht zu vielen Fragen gespalten. Die Rechtsprechung ist auch einem dauernden Wandel unterlegen. Was am Ende eines Verfahrens als Ergebnis in Form eines Urteils als Recht und richtig feststehen wird, ist daher meist nicht sicher prognostizierbar. Fest steht nur, dass eine strittige Scheidung mit Folgesachen durch die Instanzen mit zwei Anwälten mindestens einen Verlierer hervorbringen und beide Parteien eine Menge Geld kosten wird. Geld, das die Parteien bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt sparen und in eine stressfreie gemeinsame Zukunft investieren könnten. Verlieren Sie bei Ihrer Scheidung nicht mehr Geld als unbedingt notwendig und beauftragen Sie uns für Sie eine gute Scheidung durchzuführen, damit Sie Ihrem Expartner auch nach der Scheidung noch in die Augen sehen können.

Trennungsjahr Grunsätzlich müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Antragsschrift § 133 FamFG regelt die Voraussetzungen für die Antragsschrift einer einvernehmlichen Scheidung. Der Scheidungsantrag muss demnach folgende Angaben enthalten: Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind. Unterlagen Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (vgl. § 133 Abs. 2 FamFG). Für die Antragsschrift ist die Vorlage von Kopien ausreichend. Die Originale sind genauso wie der Personalausweis der Parteien zum Termin mitzubringen.

Es ist nicht möglich sich "online" scheiden zu lassen. Die Scheidung ist wie die Heirat eine höchstpersönliche Angelegenheit, man kann sich daher im Termin auch nicht vertreten lassen. Man muss selbst "ja" sagen, nur diesmal zur Scheidung und nicht zur Heirat. Der Richter muss beide Parteien persönlich zur Scheidung anzuhören. Dies geschieht in der Regel in einem Termin. Es ist jedoch auch möglich, dass der Richter die Parteien in verschiedenen Terminen anhört. Man muss also auch im Telekommunikationszeitalter noch einen persönlichen Termin beim zuständigen Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) wahrnehmen. Dank der modernen Kommunikationsmittel haben Sie allerdings die Möglichkeit, dass Sie Ihre Scheidung komplett online beauftragen und bis zum Gang zum Amtsgericht alles von der Couch aus erledigen. Füllen Sie das Formular online aus und erhalten von uns in weniger als 10 Minuten einen Entwurf Ihres Antrags auf einvernehmliche Scheidung der Ehe und eine Prognose über die voraussichtlichen Kosten. Für ein unverbindliches und kostenloses Informationsgespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Korrespondenz wird per E-Mail, Post, Fax oder Telefon geführt. Wenn Sie ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht bevorzugen, kann dies gerne über Skype stattfinden. Dadurch verringert sich der Zeitaufwand für Sie auf ein Minimum. Sie können bereits die Mandatierung ohne aufwendige Terminvereinbarung mittels moderner Kommunikationsmittel vereinbaren. Sobald der entsprechende Vorschuss auf die Gerichtskosten bei uns eingegangen ist, wird unmittelbar beim zuständigen Familiengericht Ihr Scheidungsantrag, welcher Ihnen unmittelbar im Entwurf per E-Mail zur Kontrolle übersandt wird, eingereicht. Wird die Ehe bereits seit Jahren nicht mehr gelebt, ist alles geregelt oder kann es geregelt werden, bestand die Ehe nur für kurze Zeit oder sind aus ihr keine Kinder hervorgegangen, so bietet sich dieser Weg an. Sollten sich die Antragsteller im Ausland befinden, so bedarf es keiner Anreise, um mit dem Anwalt zu korrespondieren. Nutzen Sie die Kommunikationsmöglichkeiten mit uns, für alle Fragen vor, während und nach Ihrer Scheidung. Eine persönliche Betreuung ist auch "online" jederzeit möglich.

- sofortiger Beginn der Bearbeitung und Zusendung eines Entwurfs mit individueller Kostenkalkulation direkt nach dem Ausfüllen des Fragebogens - Niedrigstpreis-Garantie...billiger geht es nicht mehr. Wir verlangen für unsere Tätigkeit nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgebühren - neutrale, wertunabhängige Gutachten zu Unterhalt und Zugewinn - Bearbeitung durch Fachanwalt - Qualitätsmanagement nach internationalen Standards ( DIN EN ISO 9001:2008)

Ihre Scheidung kostet immer das Gleiche. Hierbei ist es vollkommen gleichgültig, ob Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, diesen per Internet oder Telefon beauftragen oder über ein Scheidungsportal an einen Rechtsanwalt vermittelt werden. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens ergeben sich aus dem Gesetz. Die Vergütung des Rechtsanwalts ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, also die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Der Richter wird im Verfahren die gleichen Fragen stellen, die wir Ihnen auch in unserem Fragebogen online stellen. Wir können Ihnen deswegen auch bereits mit dem Auftrag und dem Entwurf des Scheidungsantrags eine individuelle Kostenprognose zukommen lassen. Weiter garantieren wir Ihnen, dass wir für Ihren Scheidungsantrag nur die gesetzlichen Mindestgebühren berechnen werden. Die gesetzlichen Gebühren sind der geringstmögliche Kostenaufwand für Ihre Scheidung. Dies beruht darauf, dass es Anwälten aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubt ist, die gesetzlichen Gebühren im Falle einer gerichtlichen Vertretung zu unterschreiten. Ähnlich wie bei Apotheken soll der Preis bei jedem Anwalt gleich sein, so dass die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung nicht unter Preisdumping leidet. Es kann bei den Gebühren für Ihre Vertretung nur nach oben, nicht jedoch nach unten abgewichen werden. Im Fall von geringen Einkommen können wir für Sie gerne Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Im Falle der Verfahrenskostenhilfe kann der Antrag unter der Bedingung der Verfahrenskostenhilfe eingereicht werden. Das Gericht entscheidet dann im Vorfeld, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf staatliche Kostenübernahme besteht. Dies hat den Vorteil, dass Sie sich immer noch überlegen können, ob Sie das Scheidungsvefahren weiter betreiben möchten, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnt. Weitere Fragen zu den Kosten des Verfahrens entnehmen Sie bitte der ausführlichen Darstellung entsprechenden weitergehenden Ausführungen.

Mit der Reform zum 01.09.2009 wurde das gesamte Verfahrensrecht im Familienrecht in einem neuen „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (abgekürzt FamFG) geregelt. Seitdem erhalten bedürftige Antragsteller nicht mehr wie in allgemeinen Zivilprozessen Prozesskostenhilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe. Außer dem Namen ändert sich jedoch nichts. Liegen die Voraussetzungen vor, so erhalten Sie auch bei einer Online Scheidung Verfahrenskostenhilfe. Gerne beantragen wir auf Wunsch für Sie Verfahrenskostenhilfe.

Nachdem Sie das Formular für Ihre Scheidung online ausgefüllt und alle Fragen beantwortet haben, wird Ihnen unmittelbar ein Entwurf für einen Scheidungsantrag zusammen mit einer Vollmacht und einem Auftrag per E-Mail zugeleitet. Weiter erhalten Sie eine auf Ihren Angaben basierende individuelle Kostenprognose mit Bitte um Überweisung des Gerichtskostenvorschusses auf unser Konto. Sobald der Gerichtskostenvorschuss und die einzureichenden Unterlagen eingegangen sind, werden wir für Sie bei dem für Sie zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag einreichen. Sollten Änderungen des Entwurfs erforderlich sein, so können diese während der Banklaufzeiten des Kostenvorschusses noch problemlos eingearbeitet werden. Soweit die Gerichte bereits für die technischen Voraussetzungen gesorgt haben, reichen wir für Sie den Scheidungsantrag zeitsparend online über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ein. Dadurch wird sowohl unnötiger Papieraufwand als auch unnötige Postlaufzeiten vermieden.

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Eine Scheidung muss nicht zwangsläufig in Streit und teuren Gerichtsverfahren enden. Mit unserer Hilfe können Sie Ihre Ehe in Guten scheiden lassen - einfach, schnell und kostengünstig. Unsere kompetente und zuverlässige Online-Rechtsberatung führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und sorgt für eine reibungslose Abwicklung. Machen Sie einen Schlussstrich unter Ihre Ehe - aber bleiben Sie im Guten.

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